Versteigerungsbedingungen

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Mit der Teilnahme an der Auktion persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Art werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber (Einlieferer). Der jeweilige Kaufvertrag wird vermittelt.
  2. Ein Widerrufsrecht besteht auch bei Vertragsschluss im Wege des reinen Fernabsatzes nicht; § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB.
  3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine Garantien oder Beschaffenheitsangaben im Rechtssinne dar. Der Verkauft erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Moment des Zuschlags befinden.
  4. Die Haftung des Auktionshauses ist ausgeschlossen, es sei denn, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird) und Schäden aufgrund Verzuges.
  5. Der Auktionator kann Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anbieten, vereinen, trennen oder zurückzuziehen.
  6. Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Das Auktionshaus kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Das Auktionshaus kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot übersehen worden ist. Es wird gewöhnlich um ca. 10 % gesteigert.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für Schaden und Verlust auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an der versteigerten Sache geht erst mit vollständiger Bezahlung und Übergabe an den Erwerber über.
  8. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an einen anderen Interessenten abgegeben werden. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für das Auktionshaus jedoch freibleibend.
  9. Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 26,18% inkl. 19% UST (netto 22,0%) an das Auktionshaus zu entrichten. Bei Geboten über das Portal lot-tissimo.com wird eine zusätzliche Gebühr von 5% zzgl. UST auf den Zuschlagsbetrag erhoben, bei Geboten über die Portale Invaluable.com und drouot.com wird eine zusätzliche Gebühr von 3% zzgl. UST auf den Zuschlagsbetrag erhoben. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig.
  10. Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer zur Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Vorbehaltlich eines weiteren Verzugsschadens kann daneben mit der zweiten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 3 % der Gesamtforderung erhoben werden. Durch Verzug des Ersteigerers entsteht dessen Vorleistungspflicht hinsichtlich des geschuldeten Kaufpreises. Das Auktionshaus kann in Vertretung des Einlieferers wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seiner Rechte aus dem Zuschlag und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert werden. Für einen evtl. Mindererlös haftet der Ersteigerer, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
  11. Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen des Auktionshauses herausgegeben. Die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere während oder gleich nach der Auktion, geschieht unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist.
  12. Der Erwerber verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen. Eine Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt im Auftrag, auf Kosten und Gefahr des Erwerbers nach schriftlicher Versandanweisung. Nach Ablauf von 14 Tagen ist das Auktionshaus berechtigt, die Sache auf Kosten des Ersteigerers bei sich einzulagern, wofür pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von 7,14 € inkl. Mehrwertsteuer berechnet werden können. Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind.
  13. Schriftliche Gebote werden im Interesse des Bieters durchgeführt. Der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis gilt als Höchstgebot, der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bieteraufträge können nur dann ausgeführt werden, wenn sie deutlich ausgefüllt und unterschrieben sind und rechtzeitig vor Auktionsbeginn vorliegen. Verbindlich ist die angegebene Katalognummer und nicht der Titel des Objekts.
  14. Telefonbieter werden auf Kosten des Versteigerers vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierfür rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Aufträge dieser Art können nur ausgeführt werden bei einem Limitpreis ab € 150,00. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann eine Gewähr nicht übernommen werden.
  15. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf nach der Auktion oder für den Freiverkauf.
  16. Erfüllungsort ist der Sitz des Auktionshauses. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auktionshauses (Freiburg). Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  17. Käufer und Verkäufer können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
  18. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.