Kunst vererbt sich gut


Bei der Übertragung von Vermögen durch Schenkung oder Vererbung bestehen aus steuerlicher Sicht für Kunst und Antiquitäten Vorteile gegenüber anderen Vermögensarten wie Bargeld, Wertpapieren oder Immobilien. Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht eröffnet einige Möglichkeiten zur Verminderung der Steuerlast.

Die Höhe der im Falle einer Übertragung anfallenden Erbschafts- oder Schenkungssteuer richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des übertragenen Vermögens. Bezüglich der Bewertung bieten Kunstgegenstände und Antiquitäten erhebliche Spielräume. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist der Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Verwertung sehr vorsichtig zu ermitteln. Die Finanzverwaltung hat gemäß § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz den „gemeinen Wert“ des übertragenen Vermögens zu bestimmen. Dabei ist zuermitteln, welcher Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre. Es wird dann praktisch ausnahmslos eine Schätzung vorgenommen. Nach verbreiteter Auffassung hat sich diese Schätzung daran zu orientieren, was beim Verkauf an einen Händler oder über eine Kunstauktion erlangt werden könnte. Stichtag ist der Todestag bzw. der Tag der Schenkung. Vom voraussichtlich zu erlangenden Auktionspreis können Umsatzsteuer, Auktionsprovision sowie ein weiterer Abschlag von ca. 20 % (Grundsatz vorsichtiger Bewertung) vorgenommen werden. Durch einen umfassenden und sachgerechten Vortrag lässt sich mit der Finanzverwaltung zur Vermeidung eines Rechtstreits meist ein moderater Wert vereinbaren.


"Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht eröffnet einige Möglichkeiten Verminderung der Steuerlast"


Neben den allgemeinen Freibeträgen lassen sich bei Kunstgegenständen weitere Vorteile nutzen. § 13 des Erbschaftssteuergesetzes sieht Freibeträge für Hausrat (41.000 Euro) und andere bewegliche Gegenstände (10.300 Euro) vor. Kunstgegenstände und Antiquitäten dürften sich häufig unter diese Tatbestände subsummieren lassen. Diese Befreiung gilt allerdings nicht für Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Sofern eine Kunstsammlung übertragen wird, an der ein öffentliches Interesse aufgrund ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft besteht, existieren erhebliche weitere Vergünstigungen. Kunstgegenstände bzw. Kunstsammlungen bleiben zu 60 % ihres gemeinen Wertes steuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden. Völlig steuerfrei bleiben Kunstsammlungen, wenn daneben der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen oder sich die Gegenstände seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden. Auf diese Weise ist es möglich, auch sehr hohe Vermögen erbschaftssteuerfrei zu übertragen; allerdingsmit den genannten Einschränkungen.



Bewertung durch Auktionshäuser gilt

Wenn sich in einem Vermögen Kunstgegenstände befinden stellt sich stets die Frage, mit welchem Wert diese bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht Köln ging von der Zuverlässigkeit der Schätzungen der Auktionshäuser aus.

Das Urteil ist für die Praxis von Erbauseinandersetzungen durchaus relevant. Schätzungen durch Auktionshäuser sind in der Regel erheblichgünstiger als ausführliche Sachverständigengutachten.
www.kunsterbschaft.de


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